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Sehr geehrte Kundschaft

Ab 1. Februar 2024 öffnen wir Montags um 13.00 Uhr. Sachspenden können Sie bis 13.00 Uhr im Hinterhof an der Rampe abgeben.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis. Ihr Integra-Team

 

Integra gGmbH stellt sich vor

Die Integra gGmbH ist ein Integrations- bzw. Inklusionsbetrieb mit dem Ziel integrative Arbeitsplätze für Menschen mit Handicaps zu schaffen und zu erhalten. Alle Erträge dürfen nur für anerkannte gemeinnützige und soziale Zwecke verwendet werden.

Die Integra Hof gGmbH bietet Menschen mit Behinderung sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze an.

Wann ist meine gGmbH gemeinnützig?

Damit eine gGmbH als gemeinnützig gilt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Eine gGmbH muss einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Eine Übersicht über diese Zwecke finden Sie in der Abgabenordnung unter § 52 AO und § 53 AO.
  • Der Unternehmensgegenstand dient unmittelbar der Erfüllung dieses gemeinnützigen Zwecks.
  • Der Zweck einer gGmbH muss selbstlos, unmittelbar und ausschließlich sein.

Formulierung eines gemeinnützigen Geschäftszwecks

In der Satzung muss der „Zweck“ der gGmbH präzise formuliert sein. Außerdem müssen Sie erläutern, wie dieser Zweck erreicht werden soll. Das Finanzamt entscheidet anhand der Satzung, ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt. Der Zweck des Unternehmens muss vom Gesetzgeber dann als „gemeinnützig“, „mildtätig“ oder „kirchlich“ eingestuft werden. Nur dann kann die Rechtsform gGmbH vergeben werden. Ist dies nicht der Fall, können sie Ihre Satzung erneut von einem Anwalt aufsetzen oder ändern lassen, um dann eine erneute Einstufung vornehmen zu lassen.

Selbstlosigkeit des Unternehmens

„Selbstlosigkeit eines Unternehmens“ bedeutet, dass den Gesellschaftern grundsätzlich keine Zuwendungen ausgezahlt werden dürfen. Auch Geschäftsführergehälter, Löhne, andere Gehälter und Prämien dürfen nach GmbHG nur für Leistungen bezahlt werden, die der Erfüllung des in der Satzung festgelegten Zwecks dienen. Außerdem müssen diese Leistungen in Relation zur erbrachten Leistung liegen.

Vermögensbindung

Im Fall einer Auflösung der gGmbH dürfen keine erwirtschafteten Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Lediglich das gGmbH-Stammkapital darf ausgezahlt werden. Überschüssiges Vermögen wird nach dem GmbH-Gesetz an eine andere Organisation ausgezahlt. Diese muss mindestens eine Gemeinnützigkeit nach dem Vereinsrecht vorweisen und in der Satzung festgelegt sein.